Inklusions-Initiative: Inklusion soll in die Bundesverfassung


Die Initiantinnen und Initianten reichten am 5. September im Rahmen einer Kundgebung auf dem Bundesplatz über 100'000 gültige Unterschriften für die Inklusions-Initiative ein. Die Initiative fordert, dass Gleichstellung, Chancengerechtigkeit, Teilhabemöglichkeiten sowie Assistenz und Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen in der Bundesverfassung verankert werden. Die CBM Schweiz unterstützt diese Initiative als einen notwendigen Schritt, die UNO-Behindertenrechtskonvention umzusetzen.

Die UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) ist in der Schweiz seit zehn Jahren in Kraft. Daher ist die Schweiz verpflichtet, die Rechte von Menschen mit Behinderungen umzusetzen. Die Inklusions-Initiative trägt dazu bei, darin enthaltene Ziele zu erreichen, zum Beispiel die in Artikel 19 festgehaltene gleichberechtigte Möglichkeit, den Aufenthaltsort zu wählen und das Recht auf persönliche Assistenz. 

 

«Mit der Inklusions-Initiative kommt endlich der Grundsatz der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in die Bundesverfassung, und nicht nur ein Diskriminierungsverbot.» Simone Leuenberger (Vorstandsmitglied CBM Schweiz, Berner Grossrätin und Behindertenrechtlerin)

 

Die UNO-BRK ist ein umfassendes Dokument über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Die Schweiz hat sich 2014 dazu verpflichtet, die UNO-BRK umzusetzen. Laut den abschliessenden Bemerkungen des UNO-BRK-Ausschusses von 2022 hat die Schweiz in verschiedenen Bereichen einen grossen Rückstand aufzuholen. Die Inklusions-Initiative steuert dazu bei, dass dieser Rückstand in der Schweiz kleiner wird.

Die Schweiz muss zur Umsetzung der UNO-BRK in allen Bereichen Fortschritte erzielen und ihre Verpflichtungen erfüllen. Dies gilt sowohl in der Schweiz als auch im globalen Süden, in dem öffentliche Gelder in der internationalen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe der Schweiz eingesetzt werden. Im Jahr 2028 wird der UNO-BRK-Ausschuss erneut überprüfen, inwieweit die Schweiz die UNO-BRK umgesetzt hat. 

Bis der Initiativtext aber in die Verfassung kommt, ist es noch ein langer Weg. Nachdem die Unterschriften eingereicht worden sind, wird der Bundesrat zur Initiative Stellung nehmen und entscheiden, ob er einen Gegenvorschlag machen will. Dann folgt eine Beratung im Parlament, die bis spätestens Frühling 2027 abgeschlossen sein muss. Erst anschliessend geht es in den Abstimmungskampf und Volk und Stände entscheiden an der Urne.

Dennoch ist es auch darüber hinaus wichtig, dass die Schweiz basierend auf ihren bereits bestehenden Verpflichtungen Fortschritte erzielt, sowohl in der Schweiz wie auch im globalen Süden.

Die Initiative wird von einem breiten und parteiübergreifenden Netzwerk unterstützt. Dazu gehört auch Agile, eine Dachorganisation für Organisationen von Menschen mit Behinderungen. Die CBM Schweiz ist Solidarmitglied bei Agile und unterstützt die Inklusions-Initiative. Sie deckt sich vollumfänglich mit den Werten der CBM Schweiz, für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen einzustehen und gegen ihre Diskriminierung vorzugehen. Alle Menschen mit Behinderungen – unabhängig davon, wo sie leben – sollen ihre Rechte umgesetzt sehen.

Konkret will die Inklusions-Initiative Folgendes: 

Der Initiativtext

Die Initiative fordert folgende Anpassungen auf Verfassungsebene: 

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert: 

Art. 8 Rechtsgleichheit 

4aufgehoben 

Art. 8a2 (neu) Rechte von Menschen mit Behinderungen 

1 Das Gesetz stellt die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen sicher. Menschen mit Behinderungen haben im Rahmen der Verhältnismässigkeit Anspruch auf die dafür erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen, insbesondere auch auf personelle und technische Assistenz. 

2 Menschen mit Behinderungen haben das Recht, ihre Wohnform und ihren Wohnort frei wählen zu können und im Rahmen der Verhältnismässigkeit auf die dafür erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen. 

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¹ SR 101

² Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.

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